Kraftfahrzeugsteuer

Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Sie war bis zum 30. Juni 2009 eine Ländersteuer.

Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

Bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente.

Ein Fahrzeughalter muss die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen für (§ 1 KraftStG):

  • das Halten von inländischen Fahrzeugen;
  • das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden;
  • die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  • die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden.
  • ausgenommen sind Kurzzeit-Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung.

 

 

Die Steuer bemisst sich auf ein volles Jahr nach § 8 KraftStG wie folgt:

  • Krafträder und Personenkraftwagen: Nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Pkw zusätzlich nach spezifischen Schadstoffemissionen und Kohlenstoffdioxidemissionen je gefahrenem Kilometer;
  • Wohnmobile: Nach der verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtmasse unter Bezug auf die Schadstoffemission;
  • Andere Fahrzeuge, mit Wankelmotor oder Elektromotor, Anhänger, Lastkraftwagen, Zugmaschinen u. ä.: Nach dem zulässigen Gesamtgewicht, bei Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.

Bei allen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind für die Beurteilung der Schadstoff- und der Kohlenstoffdioxidemissionen als „schadstoffarm“ oder für andere Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Diese entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Die so festgestellte Fahrzeugart ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch für die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Diese kann (z. B. in Zweifelsfällen) die Fahrzeuge selbst noch einmal prüfen. So werden z. B. Trikes und Quads nicht als Motorrad oder Zugmaschine, sondern stets wie ein PKW besteuert.

Bei Pkw und Motorrädern ist die Kfz-Steuer abhängig vom Hubraum des Motors. Ursprünglich sollte die Höchstleistung besteuert werden; weil man diese bei der Einführung der Kfz-Steuer noch nicht zuverlässig messen konnte, wurde sie mit komplizierten, für Zweitakt- und Viertakt-Motoren unterschiedlichen Formeln aus dem Hubraum errechnet: „Steuer-PS“. Des Weiteren wird unterschieden zwischen der Art des Motors (Dieselmotor oder Ottomotor) und der Schadstoffklasse.

Der konstruktionstechnische Hubraum kann geringfügig von dem steuerrelevanten Wert abweichen, weil hierfür besondere steuerliche Rundungsregeln gelten.

Keine Kfz-Steuer wird für Fahrzeuge erhoben, die im Polizei-, Zoll-, Feuerwehr- und Wegebaudienst oder zu Krankentransport oder Straßenreinigung eingesetzt werden. Omnibusse im Linienverkehr, Zugmaschinen und besondere Fahrzeuge in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, außerdem Schaustellerfahrzeuge. Oberleitungsbusse sind seit dem 1. Mai 1955 generell befreit.

Auf die Nutzung von Fahrzeugen durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat haben, wird auf Basis von Richtlinie 83/182/EWG keine Kfz-Steuer erhoben (§ 3 Nr. 12 KraftStG).

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