Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.

Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO).

Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeit (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).

 

 

Der zweite Teil umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der im Aufgabenbereich des Bundesverkehrsministeriums befindlichen StVO ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

Die StVO gilt ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeugführer, die sich in Deutschland befinden.

Durch §1 II. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wird der Geltungsbereich der StVO auch auf nicht gewidmete Straßen erweitert, die mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Die Regelungen der StVO gelten demnach auch auf privaten Grundstücken, Plätzen, Straßen oder Wegen, die zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen. (In einzelnen Fällen haben Gerichte entschieden, dass man sich etwa auf Parkplätzen dennoch nicht in jedem Fall auf die Vorfahrtsregeln berufen kann.)
Ebenfalls in §1 II. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wird der Verkehr auf öffentlichen Straßen als nicht öffentlich erklärt, wenn diese durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind. Gemäß §1 III. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist Landesrecht über den Straßenverkehr unzulässig. Viele größere Kommunen haben jedoch Satzungen veröffentlicht, welche die Benutzung von öffentlichen (Park-)Anlagen durch Fußgänger, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer regeln.

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