Fernlicht

Das Fernlicht (auch Aufblendlicht) ist Bestandteil der Fahrzeugscheinwerfer und bei Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr als Frontscheinwerfer neben dem Abblendlicht zwingend vorgeschrieben.

Es dient sowohl der weiteren Ausleuchtung der Fahrbahn und Verkehrszeichen als auch als Signalgeber.

Das Fernlicht wird durch Hebelbetätigung als Dauerlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn eingeschaltet oder kurz als Lichtsignal (Lichthupe) zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer getastet.

Weißes Fernlicht ist bei Nebel oder während Schneefall nicht hilfreich – es führt dann zu einer Eigenblendung. Für diesen Fall gibt es Nebelscheinwerfer, die auch hellgelb leuchten dürfen und niedriger als das Fernlicht montiert sind.

Bei eingeschaltetem Fernlicht muss nach § 50 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine blaue Kontrolllampe im Sichtfeld des Fahrers leuchten. Mit einer Ausnahmegenehmigung war es früher auch gestattet, eine gelbe LED als Kontrollleuchte zu verwenden, so beispielsweise bei VW- und Audi-Modellen der 1970er- und 1980er-Jahre.

Die Fernlichtfunktion wird mit zwei Glühwendeln in einer gemeinsamen Glühlampe wie der H4 erreicht. Die oft verwendete Bezeichnung Bilux ist ein Markenname von Osram. Die eine Glühwendel mit 55 Watt Nennleistung hinter dem inneren Reflektor der Lampe erzeugt das Abblendlicht, die andere, freiliegende Glühwendel mit 60 Watt Nennleistung das Fernlicht. So wird nur eine Lampe und ein Scheinwerfer, bzw. bei zweispurigen Fahrzeugen einer je Seite, benötigt. Wenn nur eine der beiden Glühwendel durchgebrannt ist, muss die gesamte Lampe gewechselt werden. Wegen der längeren Brenndauer ist überwiegend die Wendel des Abblendlichtes zuerst defekt.

Bei zwei getrennten Scheinwerfern, bei denen das Abblendlicht ständig leuchtet und das Fernlicht nur dazugeschaltet werden kann, genügen Lampen mit einer Glühwendel wie der H7 mit 55 Watt Nennleistung.

Wegen der zusätzlichen Belastung von Glühlampen mit zwei Glühwendeln kann das Abblendlicht beim Einschalten des Fernlichtes abgeschaltet werden. Es ist auch zulässig, dass beide Wendeln gleichzeitig leuchten (s.§ 50 StVZO (4)). Einige Fahrzeuge schalten beim Anlassen des Motors die Stromzufuhr zu den Scheinwerfern ab, um die Batteriespannung nicht weiter einbrechen zu lassen.

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